Entscheidung der Woche
Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Abwechselnd in den drei großen Rechtsgebieten, mit Vertiefungshinweisen, Aktenzeichen & Fundstelle sowie schematischer Eingliederung in eine gutachterliche Prüfung.
Pauline Wendt
Die Abgrenzung zwischen Vorsatz oder (bewusster) Fahrlässigkeit setzt eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände voraus. Dabei ist regelmäßig das voluntative Vorsatzelement zu beachten, im Besonderen Umstände des Tatgeschehens wie die Angriffsweise oder die Motivation des Täters bei Tatbegehung.
Clara Kittelmann
Als Anstifter macht sich gem. § 26 StGB strafbar, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt und dabei die vorsätzliche Begehung der Haupttat durch den Haupttäter und das Hervorrufen des Tatentschlusses des Haupttäters durch ihn selbst zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.