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Entscheidung der Woche 01-2022 (ÖR)

Anna Ordina

Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und ein Auftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BVerfG – 1 BvR 1541/20 –

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

1. Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und ein Auftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen.

2. Der Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG kann sich in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Dazu gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung von Personen wegen einer Behinderung, eine mit der Benachteiligung wegen Behinderung einhergehende Gefahr für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie das Leben oder auch Situationen struktureller Ungleichheit. Der Schutzauftrag verdichtet sich hier, weil das Risiko der Benachteiligung einer Behinderung bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen besteht.

3. Dem Gesetzgeber steht auch bei der Erfüllung einer konkreten Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein Einschätzung-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Entscheidend ist, dass er hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt.


B. Sachverhalt

Menschen mit bestimmten Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen sind in der Coronavirus-Pandemie spezifisch gefährdet. Sie unterliegen in Einrichtungen und bei täglicher Unterstützung durch mehrere Dritte einem hohen Infektionsrisiko und tragen ein höheres Risiko, schwerer zu erkranken. Um in der Pandemie auftretende Knappheitssituationen in der Intensivmedizin und damit eine Triage von vornherein zu verhindern, wurden zahlreiche Verordnungen und Gesetze in Kraft gesetzt und geändert. Gesetzliche Vorgaben für die Entscheidung über die Zuteilung nicht für alle ausreichender intensivmedizinischer Kapazitäten gibt es bislang aber nicht. Weithin finden standardisierte Entscheidungshilfen Anwendung. Die Beschwerdeführenden rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde, dass der Gesetzgeber das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und auch die Anforderungen aus Art. 25 der UN-Behindertenrechtskonvention verletze. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren die Beschwerdeführenden den Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen.


C. Anmerkungen

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtsgerichts hat entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verletzt habe, indem er es unterlassen habe, Vorkehrungen zum Schutze von Menschen mit Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen zu treffen und dabei seinen Schutzauftrag nicht erfüllt habe. Bei einer pandemiebedingten Triage stünden die Ärzte vor einer extremen Entscheidungssituation, bei der es besonders fordernd sein kann, Menschen mit einer Behinderung diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Hierfür muss sichergestellt werden, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird.

Die bisherigen Regelungen gebieten keinen ausreichenden Schutz, da sie entweder nur das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG wiederholen oder sich darauf beschränken, dass besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen sei. Dies genüge nicht zur Erfüllung der aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG resultierenden staatlichen Handlungspflicht. Bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten stehe dem Gesetzgeber ein Einschätzung-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dabei soll er berücksichtigen, dass die für die Behandlung zur Verfügung stehenden begrenzten personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitswesens nicht zusätzlich in einer Weise belastet werden, dass der angestrebte Zweck, Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen wirkungsvoll zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde. Der Gesetzgeber hat innerhalb diesen Rahmens selbst zu entscheiden, ob er Vorgaben zu den Kriterien von Verteilungsentscheidungen macht. Dabei kann er auch Vorgaben zum Verfahren machen, wie zum Beispiel ein Mehraugen-Prinzip bei Auswahlentscheidungen oder für die Dokumentation. Ebenso besteht die Möglichkeit spezifische Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung des Personals zu tätigen, um auf die Vermeidung von Benachteiligungen wegen Behinderung in einer Triage-Situation hinzuwirken. Die Entscheidung über die zweckdienlichen Maßnahmen trifft der Gesetzgeber.


D. In der Prüfung

Diskriminerungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG

I. Vergleichspaar

II. Ungleichbehandlung

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Sachlicher Grund

2. Verhältnismäßigkeit


E. Zur Vertiefung

Schlegel/Meßling/Bockholdt, Covid-19 -Corona-Gesetzgebung-Gesundheit und Soziales, §9 IX.

 

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