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Entscheidung der Woche 03-2020 (SR)

Simon Künnen

Der alleinige Zweck des § 89c StGB, Geldzuflüsse an Terrororganisationen zu verhindern, gibt keinen Anlass, den Vermögensbegriff bei § 263 StGB einzuschränken und somit etwaiges Vermögen von Terrororganisation nicht strafrechtlich zu schützen.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH 5 StR 595/17

in: NStZ-RR 2018, 221

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Der alleinige Zweck des § 89c StGB, Geldzuflüsse an Terrororganisationen zu verhindern, gibt keinen Anlass, den Vermögensbegriff bei § 263 StGB einzuschränken und somit etwaiges Vermögen von Terrororganisation nicht strafrechtlich zu schützen. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte allgemein kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen.


B. Sachverhalt

Der unter chronischen Geldmangel leidende T nahm 2014 auf einer Social-Media-Plattform Kontakt zu A auf, der sich hier als Funktionär des "Islamischen Staats" ausgab. Tatsächlich war der A bereits gestorben und der Account durch den syrischen Oppositionellen N übernommen worden. Dieser gab sich als A aus um IS-Anhänger aufzuspüren und sie den zuständigen Behörden zu melden. T behauptete gegenüber dem vermeintlichen A, er plane einen Anschlag in Deutschland und bräuchte hierzu finanzielle Unterstützung i.H.v. 180.000 €. Im Laufe der Kommunikation drängte T immer wieder zur Auszahlung dieses Betrages. Hierzu und zum Beweis seiner Existenz sowie des Aufenthalts in Deutschland, schickte T dem vermeintlichen A Fotokopien seiner Krankenkassenkarte und seines Aufenthaltstitels. Tatsächlich hatte T nie vor einen terroristischen Anschlag zu begehen, viel mehr wollte er das Geld für sich verwenden.

Hat T sich wegen Betruges strafbar gemacht?


C. Anmerkungen

Mit seinem Urteil vom 11. April 2018 festigt und bestätigt der BGH seine ständige Rechtsprechung zum strafrechtlichen ökonomisch-normativen Vermögensbegriff. Nach diesem erfasst der strafrechtliche Vermögensbegriff grundsätzlich die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter eines Rechtsträgers, unabhängig davon, ob diese ihm zustehen oder nicht.

Gleichwohl nimmt die Rechtsprechung, zur Vermeidung von unerträglichen Widersprüchen zwischen Zivil- und Strafrecht, eine normative Korrektur vor. Ergebnis dieser Korrektur ist heute eine Angleichung der Rechtsprechung an den - durch die Literatur herrschend vertretenen - juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff. Im vorliegenden Fall galt es für den BGH zu entscheiden, ob der Schutzzweck des § 89c StGB, Geldflüsse an Terrororganisationen zu verhindern, einen Widerspruch zum gleichzeitigen strafrechtlichen Schutz des IS-Vermögens darstellt und somit eine solche normative Korrektur vorzunehmen sei. Im Ergebnis wird dies jedoch durch den BGH verneint. Zum einen kommt der § 89c StGB im konkreten Falle bereits tatbestandlich nicht in Betracht, zum anderen habe sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Strafvorschrift nicht mit der Frage einer etwaigen Einschränkung des strafrechtlichen Vermögensbegriffs befasst.

Insoweit sich aus einer konkreten Strafvorschrift keine andere normative Wertung entnehmen lässt, kann sich nichts anderes aus einer abstrakten Wertung der gesamten Strafordnung ergeben. Denn die Rechtsordnung kennt, so der BGH, im Bereich der Vermögensdelikte kein allgemein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schutzunwürdiges Vermögen. In einer Prüfung gilt es zu beachten, dass der herrschend in der Literatur vertretene juristisch ökonomische Vermögensbegriff wohl zu einem anderen Ergebnis kommt, denn ein zivilrechtlicher Schutz des IS-Vermögens kommt regelmäßig nicht in Betracht.


D. In der Prüfung

I. Tatbestand des §§ 263 Abs. 2, 22 StGB

1. Tatentschluss

(...)

c. Vermögensverfügung

(P): strafrechtlicher Vermögensbegriff

e.A.: juristisch-ökonomisch

a.A.: ökonomisch-normativ


E. Zur Vertiefung

Tiefergreifend zu dem Vermögens- und Schadensbegriff:

Eisele/Bechtle, Der Schadensbegriff bei den Vermögensdelikten, JuS 2018, 97.

 

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