Entscheidung der Woche 03-2023 (ÖR)
Sirin Al Hakim
Bodenrecht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ist die flächenbezogene Ordnung der Nutzung von Grund und Boden durch öffentlich-rechtliche Normen, die Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben...
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BVerfG – 1 BvR 2661/21
in: BeckRS 2022, 30620
NJW 2023, 47
A. Orientierungs- oder Leitsatz
1. Bodenrecht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ist die flächenbezogene Ordnung der Nutzung von Grund und Boden durch öffentlichrechtliche Normen, die Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben; also Normen, welche die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln, indem sie den Flächen Nutzungsfunktionen zuweisen und diese voneinander abgrenzen. Prägend ist die Flächenzuweisung für eine bestimmte Nutzung, die andere Nutzungen an diesem Standort im Wesentlichen ausschließt.
2. Die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG für Naturschutz und Landschaftspflege umfasst sowohl den Schutz durch Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft als auch die Pflege durch gestaltende Tätigkeit des Staates, die darauf abzielt, den Zustand von Natur und Landschaft zu verbessern. Gegenständlich an Bodenflächen ansetzende Regelungen im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege unterscheiden sich von bodenrechtlichen Regelungen durch ihre spezifischere Ausrichtung an den Schutzgütern Natur und Landschaft.
3. Für die Zuweisung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht im Baugesetzbuch Gebrauch gemacht. Eine Öffnung, aus der der Landesgesetzgeber eine Kompetenz für einen generellen Ausschluss von Windenergieanlagen auf Waldflächen herleiten könnte, enthält das Baugesetzbuch nicht. Gegen eine Durchbrechung der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB geregelten Privilegierung der Windkraft im Außenbereich durch pauschale landesrechtliche Verbote von Windenergieanlagen im Wald spricht auch, dass der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels leistet und zugleich die Sicherung der Energieversorgung unterstützt.
B. Sachverhalt
Bei der Abänderung der Nutzungsart von Wäldern ist in Thüringen, wie auch in allen anderen Bundesländern eine behördliche Genehmigung erforderlich, es handelt sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die hierzu einschlägige Norm des ThürWaldG, § 10 wurde im Dezember 2020 um § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG ergänzt. Hiernach sind solche Genehmigungen zwingend zu untersagen, die auf eine Waldnutzung zur Errichtung von Windenergieanlagen abzielen.
Daraufhin erhoben dagegen mehrere Eigentümer von in Thüringen gelegenen Waldstücken Verfassungsbeschwerde, mit der Begründung, die Regelung sei kompetenzwidrig, zumal der Bund mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine abschließende Regelung zur Errichtung von Windrädern im Außenbereich getroffen habe.
C. Anmerkungen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte § 10 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) als mit dem Grundgesetz unvereinbar und somit nichtig. Das in der Vorschrift geregelte ausnahmslose Verbot der Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen, wodurch jeglicher Bau von Windenergieanlagen in Waldgebieten verboten wird verhindert wird, stellt einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG. Die beschwerdeführenden Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind somit in ihrem Eigentumsrecht verletzt.
Infolge der formellen Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 S. 2 des ThürWaldG ist der Eingriff in ebendieses Grundrecht auch nicht gerechtfertigt. Der Freistaat Thüringen hat für die genannte Norm nicht die nötige Gesetzgebungskompetenz. Die Norm ist der Gesetzgebungszuständigkeit für das Bodenrecht zuzuordnen, von der der Bund in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB abschließend Gebrauch gemacht hat. Hierin regelt er die bauplanungsrechtliche Privilegierung der Windenergienutzung im Außenbereich.
Das BVerfG stellt weiterhin fest, dass der § 10 Abs. 1 S. 2 ThürWaldG nicht lediglich den Zweck des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfolgt, zumal das ThürWaldG hierzu bereits zahlreiche andere Normen enthält, vielmehr werden hierdurch andere Zwecke verfolgt, etwa die Durchbrechung der bodenrechtlichen Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durch ein ebenfalls flächenbezogenes Verbot. Das BVerfG stellt klar, dass § 10 Abs. 1 S. 2 ThürWaldG durch Art. 72 Abs. 1 GG gesperrt ist. Neben der Privilegierung aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB hat der Bundesgesetzgeber den Ländern zudem in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, Möglichkeit der sogenannten Konzentrationszonenplanung, sowie in § 249 Abs. 3 BauGB, Möglichkeit zur Normierung von Mindestabständen für Windräder, definierte Ausnahmen gestattet.
D. In der Prüfung
I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
1. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage
1.Formelle Rechtmäßigkeit des § 10 Abs. 1 S. 2 ThürWaldG
a) Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70ff. GG
E. Literaturhinweise
Schlacke/Wentzien/Römling, Beschleunigung der Energiewende, NVwZ 2022, 1577;
Kment, Eine neue Ära beim Ausbau von Windenergieanlagen, NVwZ 2022, 1153.