Entscheidung der Woche 11-2025 (ZR)

Beriwan Özdemir
Das bei einer Vielzahl von Darlehensablösungen von dem bisherigen Kreditinstitut in einer Vielzahl von Fällen von dem Kreditinstitut geforderte Entgelt für den mit der Ablösung des Kredits verbundenen Aufwand ist als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: BGH VI ZR 35/24
Fundstelle: NJW 2025, 828 BeckRS 2025, 872 LSK 2025, 872
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. Das bei einer Vielzahl von Darlehensablösungen von dem bisherigen Kreditinstitut in einer Vielzahl von Fällen von dem Kreditinstitut geforderte Entgelt für den mit der Ablösung des Kredits verbundenen Aufwand ist als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen.
2. Sie unterliegt nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
B. Sachverhalt
Im Juni 2020 erkundigte sich die Klägerin, eine Bank, im Namen der Darlehensnehmerin X bei der beklagten Sparkasse nach dem Ablösungsbetrag des laufenden Darlehens. Die Beklagte erklärte daraufhin, dass ein Betrag von 200 Euro fällig werde, wenn die Zahlung des Ablösungsbetrags unter Treuhandauflagen erfolge.
Ein längerer Schriftwechsel zwischen den Parteien folgte. Um die Ablösung des Darlehens nicht länger zu verzögern, entschied sich die Klägerin schließlich dazu, das geforderte Entgelt zu überweisen, um die Darlehensablösung nicht zu verzögern. Der Treuhandauftrag wurde anschließend abgewickelt.
Ein ähnlicher Vorgang ereignete sich auch bei einem weiteren Kreditnehmer, Y. Die Beklagte verlangte eine Zahlung von 3.083 Euro für die Ablösung dieses Darlehens unter Treuhandauflagen. In diesem Fall zahlte die Klägerin B ebenfalls den geforderten Betrag, ohne rechtliche Verpflichtungen anzuerkennen. Nach eigenem Vortrag verlangte die Beklagte rund 20 % der Darlehensablösung ein solches Entgelt. Die Klägerin B fordert mit ihrer Klage von der Beklagten die Rückerstattung eines Betrags von 3.283 Euro zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen. Hilfsweise beantragte sie, die Beklagte zu verpflichten ihre früheren Kunden X und Y von den Aufwendungsersatzansprüchen der Klägerin sowie von sonstigen Ansprüchen im Zusammenhang mit den Zahlungen von 200 Euro und 3.083 Euro freizustellen.
C. Anmerkungen
In seiner Entscheidung hat der BGH festgestellt, dass eine Entgeltvereinbarung für Treuhandaufträge zur Darlehensablösung nicht gültig ist. Dies geschieht gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB, da diese Vereinbarung den Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen. Diese Entscheidung beeinflusst die Praxis der Darlehensabwicklung erheblich. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Klausel, die von der beklagten Partei in Darlehensverträgen verwendet wurde, um ein Entgelt für Treuhandaufträge zur Ablösung von Darlehen zu verlangen.
Ursprünglich hatte das Berufungsgericht entschieden, dass dies eine wirksame Preisabrede darstellt, da es festgestellt hat, dass die betreffende Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung zu betrachten ist, zumal sie für eine Vielzahl von Verträgen vorab formuliert wurde. Der BGH betrachtet diese Entgeltklausel jedoch als unwirksam, da sie eine unzulässige Preisnebenabrede darstellt, welche zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin führe. Ihr Abweichen von den grundlegenden Prinzipien des dispositiven Rechts ist dadurch gegeben, dass die eigenen Verpflichtungen auf den Kunden abgeladen werden, ohne dass dies gesetzlich durch ein zusätzliches Entgelt gerechtfertigt wäre. Mit dem Urteil des BGH wird deutlich, dass Gebühren für die Abwicklung von Darlehensablösungen dann ungültig sind, wenn sie nicht als Entgelt für eine separate Leistung des Darlehensgebers zu werten sind, sondern der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen dienen.
Die Position der Darlehensnehmer wird durch diese Entscheidung gestärkt, da nur solche Entgelte eingezogen werden dürfe, die auch tatsächlich einer zusätzlichen Leistung entsprechen. Dies könnte einer Überprüfung und mögliche Anpassung der bestehenden Vertragsklauseln zur Folge haben. Zudem ist das Urteil zu begrüßen, da es eindeutige Kriterien dafür festlegt, welche Entgeltklauseln in Darlehensverträgen zulässig sind. Gleichzeitig könnte sie auch dazu führen, dass die Unsicherheit über Formulierungen von Klauseln, die zulässig sind, steigt.
Die BGH-Entscheidung hat einerseits deutlich gemacht, dass Entgeltklauseln in Darlehensverträgen streng kontrolliert werden müssen und unzulässig sind, wenn sie wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen verletzen und andererseits, dass diese Entscheidung tiefgreifende Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung im Finanzsektor hat und den Verbraucher zukünftig vor unangemessenen Belastungen schützt.
D. In der Prüfung
§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB I. Voraussetzungen
1. Etwas erlangt2. Durch Leistung3. Ohne Rechtsgrund
(P) Entgeltklausel verstößt gegen §307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
4. Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs II. Rechtsfolge
E. Literaturhinweise
NJW2025, 828