Entscheidung der Woche 26-2018 (SR)
Malte Gauger
Enthält das Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam gebracht hat, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die er es bei der Entwendung abgesehen hat, und entledigt er sich – nachdem er dies festgestellt hat – in der Folge des Behältnisses...
Wo?
Az.: BGH 3 StR 182/17
in: NStZ 2018, 334f
Was?
BGH, Beschluss vom 26.07.2017
Enthält das Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam gebracht hat, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die er es bei der Entwendung abgesehen hat, und entledigt er sich – nachdem er dies festgestellt hat – in der Folge des Behältnisses samt des darin befindlichen, ihm nutzlos erscheinenden Inhalts, so kann er mangels Zueignungsabsicht bezüglich der erlangten Beute nicht wegen eines vollendeten, sondern nur wegen eines versuchten (fehlgeschlagenen) Diebstahls bestraft werden. Wird das Behältnis (ersichtlich in Tatortnähe) gefunden, liegt die Vermutung nahe, dass sich des Behältnisses entledigt wurde, weil sich nicht der erhoffte wertvolle Inhalt darin befand.
Erforderlich für einen vollendeten Diebstahl gemäß den §§ 242 ff. StGB bedarf es stets der Zueignungsabsicht. Diese liegt mangels festgestellter Tatsachen nicht vor, sodass davon ausgegangen werden muss, dass sich der Vorsatz nicht auf den weniger wertvollen Inhalt bezieht.
Warum?
Dass es sich bei den Delikten der §§ 242 ff. StGB um häufig abgeprüfte Straftatbestände in Klausuren handelt, ist kein Geheimnis.
Insbesondere die saubere Subsumtion unter die subjektiven Merkmale der Zueignungsabsicht, aufgeteilt in Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz, bereitet in der Klausur immer wieder Probleme. Eine sorgfältige Sachverhaltswiedergabe ist hier besonders wichtig, auf alle Umstände muss eingegangen werden. Die Entscheidung ist ein geeignetes Beispiel, wie die subjektiven Merkmale bei den §§ 242ff. StGB anzuwenden sind.
Vertiefungsaufgabe
Kudlich, „Auf die inneren Werte kommt es an“ - Die Zueignungsabsicht in der Fallbearbeitung, JA 2012, 321 (unter besonderer Berücksichtigung von S. 324);
BGH, Beschluss vom 08.09.2009 - 4 StR 354/09, BeckRS 2009, 27895.