Entscheidung der Woche 48-2021 (ZR)
Felicia Maas
Ein vollständiges Erbringen der Leistung im Sinne des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert jedenfalls, dass der Unternehmer seine Hauptleistung vollständig erbracht hat.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BGH – III ZR 169/20
in: NJW 2021, 2885
MDR 2021, 994
A. Orientierungs- oder Leitsatz
Ein vollständiges Erbringen der Leistung im Sinne des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert jedenfalls, dass der Unternehmer seine Hauptleistung vollständig erbracht hat. Welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Entscheidend ist, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann der Vertragsgegenstand nicht verändert werden; der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zur Berechnung des Wertersatzes für teilweise erbrachte Leistungen nach dem Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags ist auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden.
B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht)
Die Klägerin (K) schloss am 28.05.2018 in ihrer Wohnung im Laufe des Besuchs eines Vertreters der Beklagten (B) einen Partnervermittlungsvertrag. Die von B geschuldeten Leistungen wurden in dem von ihr verwendeten Vertragsformular detailliert beschrieben. K verpflichtete sich zur Zahlung des Honorars. 90 % des Honorars waren bestimmt für die Ausarbeitung des Partnerdepots und 10 % für die Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von 12 Monaten. Die Parteien trafen ferner eine Zusatzvereinbarung über den einvernehmlichen Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB in einem gesonderten Formular und K unterzeichnete eine Widerrufsbelehrung. Am 29.05.2018 zahlte K das geschuldete Honorar. Damit wurden ihr drei Kontakte vermittelt, die jedoch nicht erfolgreich waren. K kündigte den Vertrag daraufhin mit dem der B am 05.06.2018 zugegangenen Schreiben. Am selben Tag erhielt K 17 weitere Kontaktvorschläge. K verlangt Rückzahlung der Vergütung.
C. Anmerkungen
K steht ein Anspruch auf Rückzahlung iHv 7.139 € zu. Zwischen K und B wurde ein Verbrauchervertrag außerhalb der Geschäftsräume (§ 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) geschlossen. Das Widerrufsrecht ist nicht gem. § 356 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB ausgeschlossen, weil B zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung ihre Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht hatte. Der Umfang der Pflichten, deren Erfüllung zum Erlöschen des Widerrufsrechts führen kann, bestimmt sich nach dem Gegenstand des Vertrages; es müssen alle Pflichten erfüllt sein, die für die Erbringung der Hauptleistung erforderlich sind. Die Erstellung des Partnerdepots war nicht alleinige Hauptleistungspflicht. Für den Kunden ist allein die Übersendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung. Diese Leistung hatte B zum Zeitpunkt des Widerrufs nur teilweise erbracht. Etwas anderes kann sich auch nicht aus der Vereinbarung ergeben, wonach die Hauptleistung in der Erstellung eines 21 Partnervorschläge umfassenden Partnerdepots liege. Diese Bestimmung ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie widerspricht den wesentlichen Grundlagen des § 356 Abs. 4 S. 1 BGB. Eine Inhaltkontrolle der AGB findet zwar hinsichtlich solche Abreden nicht statt, durch AGB kann der Vertragsgegenstand aber nicht verändert werden; der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von AGB. Ein Anspruch auf Wertersatz nach § 357 Abs. 8 S. 1-3 BGB übersteigt 1.191 € nicht.
D. In der Prüfung
Klage des K auf Rückzahlung aus §§ 357 II, 355 III, 312b I Nr. 1 BGB
A. Anspruch entstanden
B. Anspruch erloschen, §§ 355, 356 BGB
I. Widerrufsrecht
II. Widerrufserklärung
III. Kein Ausschluss
1. Nach § 356 IV BGB
2. Durch AGB § 307 II Nr. 1 BGB
E. Zur Vertiefung
NJW 2021, 2885.