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Entscheidung der Woche 50-2021 (ÖR)

Daniel Müller

Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie müssen den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten in jeder Hinsicht genügen.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BVerfG 1 BvR 781/21 (u.a.)

in: BeckRS 2021, 36514

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

1. Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie müssen den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten in jeder Hinsicht genügen.

2. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie. In seiner Ausprägung als umfassende allgemeine Handlungsfreiheit schützt dieses Grundrecht die Freiheit, mit beliebigen anderen Menschen zusammenzutreffen. In seiner Ausprägung als allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt das Grundrecht davor, dass sämtliche Zusammenkünfte mit anderen Menschen unterbunden werden und die einzelne Person zu Einsamkeit gezwungen wird; anderen Menschen überhaupt begegnen zu können, ist für die Persönlichkeitsentfaltung von konstituierender Bedeutung.


B. Sachverhalt

Im Zuge der Ausbreitung des Covid-19-Virus beschließen die Mehrheitsfraktionen im Deutschen Bundestag C und S im Frühjahr 2021, das Infektionsschutzgesetz zu ändern. Nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger im zuständigen Ausschuss beschließt der Bundestag nach ordnungsgemäßen Verfahren das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, das am 23.04.2021 in Kraft tritt. Dieses sieht eine Änderung des damaligen § 28b lfSG vor, der um neue Maßnahmen ergänzt wird, die bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 in einem Landkreis oder kreisfreien Städten gelten. Insbesondere sind nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG private Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder teilnehmen.


C. Anmerkungen

Die Verfassungsbeschwerden sind – soweit zulässig – unbegründet. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordnete Beschränkung des persönlichen Kontakts zwischen Menschen verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Zwar handelt es sich um einen Eingriff in das Ehe- und Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Diese Eingriffe sind jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung setzt eine formell und materiell verfassungsmäßige Eingriffsgrundlage voraus. Eine solche stellt § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG dar. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19GG.

In materieller Hinsicht verstößt § 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG weder gegen Art. 19 Abs. 4 GG, noch gegen das Allgemeinheitsgebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG. Auch überschritt der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung als selbstvollziehende Norm nicht die Grenzen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, da nicht in den Kernbereich exekutiver Befugnisse eingegriffen wird.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde gewahrt. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem Gesetz insbesondere Leben und Gesundheit zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtigem Gemeinschaftsgut sicherzustellen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, es habe eine Gefahrenlage für diese Schutzgüter bestanden, war vertretbar. Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Kontaktbeschränkung für erforderlich hielt. Etwaige mildere Mittel wie der Schutz durch Impfungen oder eine andere Ausgestaltung von Verhaltensregeln wären nicht gleichsam wirksam gewesen.

In der Abwägung hat der Gesetzgeber für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Kontaktbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtseingriffen gefunden. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber einseitig den genannten Gemeinwohlbelangen Vorrang eingeräumt oder Grundrechte außer Acht gelassen hätte. Vielmehr sah er Sicherungen vor, um das Ausmaß der Eingriffe zu begrenzen, ohne den Lebens- und Gesundheitsschutz zu gefährden.


D. In der Prüfung

I. Verletzung des Ehe- und Familiengrundrechts, Art. 6 Abs. 1 GG

1. Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG

2. Eingriff

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a) Schranken

b) Schranken-Schranken

aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit des§ 28b Abs. 1 Nr. 1 lfSG

bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit des § 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG

Verstoß gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (!)

II. Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG


E. Zur Vertiefung

Greve/Lassahn, Die bundeseinheitliche „Notbremse“ – Verfassungsfragen zum Vierten Bevölkerungsschutzgesetz, NVwZ 2021, 665;

Schwarz, Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der bundeseinheitlichen „Corona-Notbremse“, CovuR 2021, 258.

 

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